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Ingenieur- und Vermessungsbüro Fache
Dipl.-Ing.(FH) Steffen Fache
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

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Lageplan zum Bauantrag

Grundstücksvermessung

Die Form und der Inhalt des Lageplan zum Bauantrag wird in Sachsen im §9 der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung bestimmt.

Sollte der geplante Baukörper eine Grenzbebauung werden oder Abstandsflächen bis an die Grundstücksgrenzen herangehen, so kann es erforderlich sein im Zusammenhang mit der Erstellung des Lageplan zum Bauantrag eine Grenzbestimmung durchführen zu müssen.

Auszug aus der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung - DVO-SächsBO - vom 02.09.2004 in der Fassung vom 13.05.2021:

§9 Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO

(1) 1Der Auszug aus der Liegenschaftskarte soll bei Antragstellung nicht älter als ein halbes Jahr sein. 2Er muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m um das Grundstück darstellen. 3Das Grundstück ist farblich zu kennzeichnen. 4Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder dem Datum der Einreichung der Vorlage in der Genehmigungsfreistellung zu beschriften.

(2) 1Der Lageplan ist auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters zu erstellen. 2Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 verwendet werden. 3Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. 4Der Lageplan ist durch einen Sachverständigen zu erstellen, wenn für die Grundstücksgrenze ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorliegt und wenn

  1. Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Absatz 5 der Sächsischen Bauordnung vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden;
  2. die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen verringert werden sollen oder
  3. die Flächen für Abstände ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken liegen.

(3) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind die zu Katastervermessungen nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befugten Behörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(4) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:

  1. seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung;
  2. die im Liegenschaftskataster geführten Flächengrößen, Flurstücksnummern und dieFlurstücksgrenzen des Grundstücks;
  3. die im Liegenschaftskataster geführten Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke;
  4. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Grundstücks und der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben;
  5. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem;
  6. die Breite und die Höhenlage vorhandener oder in Bebauungsplänen enthaltener Verkehrsflächen mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem unter Angabe der Straßenklasse sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen Verkehrsflächen im Bereich des Vorhabens;
  7. die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene;
  8. die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlusskanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung;
  9. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen);
  10. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung;
  11. Kulturdenkmale im Sinne des § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken;
  12. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken, der Lage und Breite der Zu- und
    Abfahrten, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen (Abstandsflächenplan);
  13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, Friedhöfen, Wasserflächen und Wäldern;
  14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen;
  15. Flächen, die von Baulasten, Grunddienstbarkeiten oder Abstandsflächenübernahmeerklärungen betroffen sind;
  16. Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
  17. Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen oder für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
  18. ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
  19. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

(5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 4 Nr. 14 bis 19 und die Abstandsflächen sind auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(6) 1Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Nummern 1 und 3 der Anlage 1 zu verwenden. 2Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.9