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Ingenieur- und Vermessungsbüro Fache
Dipl.-Ing.(FH) Steffen Fache
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Pietzschstraße 5a
01159 Dresden

Telefon:
0351 414420
E-Mail:
info@fache.de
Ingenieur- und Vermessungsbüro Fache Dresden

„...Vermessung auf den Punkt gebracht.“

Ihr Partner für Kataster- und
Ingenieurvermessungen.

Ob Sie eine Frage zu Vermessungsleistungen haben oder konkrete Vermessungsaufträge vergeben möchten - wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für Kataster- und Ingenieurvermessungen.

Wenden Sie sich an uns.

Wir beraten Sie gern.

Tel.: 0351 414420

Katastervermessung

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind für Katastervermessungen & Abmarkungen zuständig

Die gesetzliche Grundlage für Katastervermessungen ist das - Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), zuletzt durch das Gesetz vom 27. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist.

Auszug aus dem SächsVermKatG:

§ 2

Zuständigkeiten

(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nehmen wahr

1. als oberste Vermessungsbehörde das Staatsministerium für Regionalentwicklung,
2. als obere Vermessungsbehörde der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
3. als untere Vermessungsbehörden die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie
4. die im Freistaat Sachsen beliehenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.


§ 14

Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

(2) Katastervermessungen sind Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters oder der Bestimmung der Grenzen eines Gebietes, das zur Bodenordnung vorgesehen ist, dienen, sowie Sonderungen. Sonderungen sind Grenzfeststellungen zur Zerlegung eines Flurstücks auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessungsarbeiten. Sonderungen sind nur zulässig zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster.


§ 16

Grenzbestimmung

(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.

Die Abrechnung der Katastervermessung erfolgt nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO - in der jeweils gültigen Fassung. Gern erstellen wir Ihnen eine entsprechende Gebührenermittlung. Damit diese so präzise wie möglich erstellt werden kann, ist vorteilhaft wenn Sie Ihr geplantes Vorhaben in einen vorhanden Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkartenauszug) eintragen und uns per E-Mail, Fax oder mit der Post schicken. - Ende -