Ingenieur- und Vermessungsbüro Fache Dresden - logo

Ingenieur- und Vermessungsbüro Fache
Dipl.-Ing.(FH) Steffen Fache
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Pietzschstraße 5a
01159 Dresden

Telefon:
0351 414420
E-Mail:
info@fache.de
Ingenieur- und Vermessungsbüro Fache Dresden

„...Vermessung auf den Punkt gebracht.“

Ihr Partner für Kataster- und
Ingenieurvermessungen.

Ob Sie eine Frage zu Vermessungsleistungen haben oder konkrete Vermessungsaufträge vergeben möchten - wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für Kataster- und Ingenieurvermessungen.

Wenden Sie sich an uns.

Wir beraten Sie gern.

Tel.: 0351 414420

Flurstücksbildung

Zerlegungsmessung oder Teilungsvermessung zur Bildung von Baugrundstücken ...

Flurstücksbildung ist die Zerlegung von einem Flurstück in zwei oder mehrere neue Flurstücke. Flurstücke, an deren Bildung das „berechtige Interesse besteht“ werden als Trennstücke bezeichnet. Das „berechtigte Interesse“ wird immer dann unterstellt, wenn für dieses Trennstück z. B. ein Eigentumswechsel oder eine Bebauung vorgesehen ist. Wird ein Flurstück im Zuge eines Erbfalls unter den Erben aufgeteilt, sind alle neu zu bildenden Flurstücke Trennstücke, da sich an allen Teilstücken das Eigentum vom Erblasser hin zum Erben ändert.

Flurstücksbildung Ingenieur- und Vermessungsbüro Fache Dresden

Die neu gebildeten Flurstücke sind Voraussetzung, damit diese als selbständige Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden können. Erst wenn Flurstücke im Grundbuch als Grundstücke eingetragen sind, können diese am Grundstücksverkehr (z. B. Verkauf, Schenkung, Tausch etc.) teilnehmen.

Im Liegenschaftskatasterspricht man von der Zerlegung von Flurstücken und im Grundbuch von der Teilung von Grundstücken.

Durch eine Flurstücksbildung werden keine Änderungen am Eigentum, das heißt dem Grundstück vorgenommen. Flurstückbildungen sind Änderungen innerhalb des Bestandes. Erst nach Abschluss der Vermessungsarbeiten und der Übernahme in das Liegenschaftskataster kann eine Eigentumsänderung vorgenommen werden. Diese wiederum kann nur bei einem Notar beantragt werden. Der Notar beantragt die Änderung im Grundbuch und damit die Eigentumsänderung.