Pietzschstraße 5a
01159 Dresden
Gebäudeaufnahmen
Einmessung von neuen Gebäuden für das Liegenschaftskataster
Entsprechend § 6 Abs. 3 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG, sind Gebäudeeigentümer verpflichtet Gebäude z. B. nach einem Neubau oder einer Änderung des Grundrisses auf deren Kosten einmessen zu lassen.
(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(§ 6 Abs. 3 SächsVermKatG)
Warum sollte ich mein Gebäude einmessen lassen? Die Gebäudeaufnahme wird in die Daten des Liegenschaftskatasters übernommen. Dieses wiederum ist der einzige amtliche Nachweis der Flurstücke und des Gebäudebestandes. Da das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung ist, wird damit die Sicherung des Eigentums erzielt.
Weiterhin ist das Liegenschaftskataster die Grundlage für die meisten öffentlich rechtlichen und privaten Planungen (z.B. für Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsstudien oder Bedarfsermittlungen für die Energieversorgungsunternehmen).